Urheberrecht und Nutzungsrechte an Projektergebnissen

Unterstützung bei VisiWin Projekten

Version 1.00; Stand 13.05.2026 Download

 

1 Präambel

(1) INOSOFT unterstützt Kunden mit verschiedenen Dienstleistungen bei der Erstellung und Weiterentwicklung von Applikationen auf Basis der Produkte aus der VisiWin Familie (nachfolgend genannt VisiWin). Dazu gehört die Erstellung vollständiger Applikationen ebenso wie die Entwicklung einzelner Projektbestandteile, etwa Projektrahmen oder Komponenten. In späteren Projektphasen oder im laufenden Betrieb kann die Unterstützung auch in Form von Reviews zur Optimierung oder Fehlerbehebung erfolgen.

(2) Die Erbringung dieser Leistungen erfolgt auf Grundlage des über Jahre aufgebauten Erfahrungsschatzes, erprobter Methoden und eines gewachsenen Bestands an Basiskomponenten und Quellcode-Bibliotheken. Diese Vorleistungen fließen zum Vorteil des Kunden in jeden Entwicklungsauftrag ein und bilden die Grundlage für die qualitativ hochwertige und effiziente Umsetzung der beauftragten Funktionalitäten. Sie sind damit ein wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und nicht vom einzelnen Projekt trennbar.

 

2 Projektbasis und technischer Rahmen

(1) Die im Rahmen von Dienstleistungen entwickelten Projekte oder deren Bestandteile basieren in der Regel auf VisiWin. Es stellt dabei die technische Grundlage bereit, insbesondere in Form von Komponenten und definierten Schnittstellen zu den im Produkt enthaltenen Funktionen.

(2) Darauf aufbauend entwickeln wir im Projektverlauf beispielsweise:
a. Erweiterte Funktionen, die bestehende Produktfunktionen ausbauen oder miteinander verbinden
b. Funktionen und Module, die eigenständig oder im Kontext von VisiWin ausgeführt werden, jedoch über dessen Standardumfang hinausgehen

(3) Diese Entwicklungen sind in der Regel technisch und konzeptionell eng mit VisiWin verknüpft und basieren vielfach auf grundsätzlichen Quellcodes aus Beispielen oder anderen Projekten. Erkenntnisse und Lösungsansätze, die dabei entstehen, können gar nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand so separiert werden, dass sie nicht der Weiterentwicklung des Produktes zugutekommen oder bei anderen Dienstleistungen genutzt werden. Das gilt auch für Teile des Quellcodes, die im Rahmen des Dienstleistungsauftrags entstehen.

 

3 Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht am Quellcode der im Rahmen eines Projektes erstellten Software ist gesetzlich geregelt in §§ 69a ff. UrhG und verbleibt bei den entwickelnden Mitarbeitern bzw. laut § 69b UrhG auch bei INOSOFT als Arbeitgeber.

(2) INOSOFT räumt ihren Kunden Nutzungsrechte am Produkt ein. Dies entspricht dem in der Softwarebranche allgemein üblichen Modell und ist so ebenfalls in unserer Endbenutzerlizenzvereinbarung geregelt (https://www.inosoft.com/eula, nachfolgend EULA genannt). 

(3) Bei unseren Dienstleistungsprojekten gehen wir weiter, übergeben dem Kunden den vollständigen Quellcode und übertragen in erweitertem Umfang Rechte daran.

 

4 Was der Kunde erhält

(1) Mit Abschluss des Projektes und vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises erhält der Kunde:
a. Den vollständigen Quellcode der im Projekt entwickelten Software
b. Die vereinbarte technische und funktionale Dokumentation
c. Ein unbeschränktes, dauerhaftes, nicht exklusives Nutzungsrecht für das eigene Unternehmen, verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie Geschäftspartner des Kunden, das er in Verbindung mit seinen Produkten an Endkunden weitergeben darf
d. Das Recht, die Software durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte weiterzuentwickeln und anzupassen

(2) Der Kunde kann die Software damit für seine geschäftlichen Zwecke einsetzen, anpassen und weiterentwickeln.

(3) Eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte oder eine Unterlizenzierung durch Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

5 Was bei INOSOFT verbleibt

(1) INOSOFT behält das Urheberrecht (siehe auch Paragraph 3 Urheberrecht Absatz (1)) und das Recht, eingebrachte und im Projektverlauf entstandene generische Komponenten, Methoden und Lösungsansätze in anderen Projekten sowie in der Weiterentwicklung von VisiWin zu verwenden. Dies umfasst insbesondere:
a. Basisklassen und wiederverwendbare Softwarekomponenten
b. Architekturmuster und technische Konzepte
c. Erweiterungen und Integrationen auf Basis der VisiWin APIs
d. Allgemeine Lösungsansätze für typische Anforderungen der Softwareentwicklung

(2) Dies gilt entsprechend für Erfindungen, die INOSOFT im Rahmen des Projektverlaufs macht und die nicht auf spezifische Anforderung des Kunden zurückgehen. INOSOFT ist berechtigt, gewerbliche Schutzrechte hieran anzumelden und zu halten. Der Kunde erhält im Gegenzug eine nicht-exklusive, kostenfreie Lizenz zur Nutzung im Rahmen des ursprünglichen Vertragszwecks.

(3) Diese Vereinbarungen beeinträchtigen nicht die Nutzungsrechte des Kunden in Bezug auf die geplante Verwendung der gelieferten Software.

 

6 Schutz kundeneigener Inhalte

(1) Vom Eigentumsübergang oder der Nutzung durch INOSOFT ausgenommen sind alle Inhalte, die originär vom Kunden stammen oder diesem zuzuordnen sind. Dies umfasst insbesondere:
a. Inhalte, die durch eine Geheimhaltungsvereinbarung geschützt sind, sofern eine solche geschlossen wurde
b. Inhalte, die durch den Kunden beigestellt werden und für die er zur Nutzung im Rahmen dieses Projekts berechtigt ist, sei es durch eigene Rechte oder durch die Einräumung von Rechten durch Dritte
c. Inhalte, die von ihm, insbesondere im Rahmen eines Kooperationsprojekts, selbst oder durch Dritte in seinem Auftrag erstellt wurden
d. Grafiken, Designs und Corporate-Identity-Elemente
e. Geschäftslogik, Prozesse und unternehmensspezifische Daten
f. Texte, Medieninhalte und sonstige vom Kunden bereitgestellte Materialien

(2) Diese Inhalte verbleiben inklusive aller Rechte ausschließlich im Eigentum des Kunden. INOSOFT verpflichtet sich, diese weder in anderen Projekten zu verwenden noch an Dritte weiterzugeben.

(3) Wie in Paragraph 2 Projektbasis und technischer Rahmen Absatz (3) geregelt, kann die entstandene Software-Quellcodes, Methoden und Erkenntnisse von INOSOFT enthalten. Die Anmeldung von Schutzrechten an der entstandenen Software – in Teilen oder als Ganzes – durch den Kunden bedarf daher der vorherigen schriftlichen Zustimmung von INOSOFT. INOSOFT ist nicht verpflichtet, dieser Anmeldung zuzustimmen.

 

7 Kundenspezifische Anpassungen und Erweiterungen im Produkt

(1) In einigen Fällen können kundenspezifische Softwareerweiterungen oder Anpassungen an VisiWin notwendig werden, um eine gewünschte Funktion im Projekt effizient umzusetzen.

(2) INOSOFT prüft die Möglichkeit, diese nach gegenseitiger Absprache zum erforderlichen Zeitpunkt im Rahmen des Kundenprojekts umzusetzen und in geeigneter Form bereitzustellen.

(3) Kundenspezifische Erweiterungen können Funktionen umfassen, die außerhalb der geplanten Produkt-Roadmap liegen oder vorgezogen entwickelt werden müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand kann eine Kostenbeteiligung des Kunden begründen.

(4) Der Kunde erhält in diesem Fall an der geänderten Software das gleiche, in der EULA geregelte Nutzungsrecht wie am Gesamtprodukt.

(5) Alle Quellcodes, Dokumentationen, Designs und sonstige Arbeitsergebnisse verbleiben im Eigentum von INOSOFT.

(6) INOSOFT ist für die laufende Pflege, Aktualisierung und technische Dokumentation der bereitgestellten Features verantwortlich. Sie werden als Teil des Produkts allen Kunden in der üblichen Form bereitgestellt.

 

8 Nutzung von Werkzeugen, die mit künstlicher Intelligenz arbeiten

(1) INOSOFT kann zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen.

(2) Deren Nutzung erfolgt ausschließlich gemäß der internen KI-Nutzungsrichtlinie von INOSOFT.

(3) Diese schließt die Verarbeitung vertraulicher oder personenbezogener Daten des Kunden in KI-Systemen aus und stellt sicher, dass die fachliche Verantwortung für alle Arbeitsergebnisse bei INOSOFT verbleibt.

 

9 Transparenz und Fairness

(1) Wir legen diese Regelung vor Beginn jedes Projektes offen, weil wir eine klare und faire Grundlage für die Zusammenarbeit für selbstverständlich halten.

(2) Das beschriebene Modell ermöglicht es uns, unsere Erfahrungen und bewährte Lösungen in Kundenprojekten einzusetzen und in deren Verlauf auch weiterzuentwickeln. Zudem entwickeln wir auf Basis dieser praktischen Erkenntnisse unser Produkt weiter.

(3) Davon profitieren alle beteiligten Parteien. Sollten Auftraggeber mit der hier vereinbarten Vorgehensweise ganz oder in Teilen nicht einverstanden sein, prüfen wir gemeinsam eine gesonderte Vereinbarung.

 

10 Geltungsbereich und Bereitstellung dieses Dokuments

(1) Das vorliegende Dokument gilt in seiner zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Form für jeden Dienstleistungsauftrag, den INOSOFT oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen für Kunden ausführt. Dazu gehören sowohl Unterstützungsleistungen im Projekt als auch Schulungs- und Workshopveranstaltungen, in deren Rahmen üblicherweise Beispiele und Projektbestandteile entstehen.

(2) Die jeweils aktuelle Fassung wird über den Internetauftritt von INOSOFT in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt und wie AGB und EULA in den kaufmännischen Belegen verlinkt.

 

11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung erwachsenen Streitigkeiten ist Herford.

(2) Es gilt deutsches Recht.

 

12 Änderungen, Wirksamkeit und sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. In allgemeinen Fällen wird INOSOFT eine neue Version dieses Dokuments veröffentlichen.

(2) Änderungswünsche eines Kunden wird INOSOFT bewerten. Einigen sich die Parteien auf abweichende Regelungen, entscheidet INOSOFT, ob diese für die Allgemeinheit übernommen oder in einen individuellen Vertrag für diesen Kunden überführt werden.

(3) Sollten Einzelbestimmungen in diesem Dokument unwirksam sein oder werden, bleibt es im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.